Satzung des Vereins “Fakultätentage der Ingenieurwissenschaften und der Informatik an Universitäten e.V.”, Stand 28.06.2022
§ 1. Zusammensetzung und Aufgaben des Vereins
Der Dachverein der ingenieurwissenschaftlichen Fakultätentage ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Funktionsträgern und Fakultätentagen, die die Ingenieurwissenschaften und die Informatik an Universitäten im deutschsprachigen Gebiet und im europäischen Hochschulraum fördern.
(2) Der Verein führt den Namen „Fakultätentage der Ingenieurwissenschaften und der Informatik an Universitäten“, abgekürzt wird er durch „4ING“. Sein Sitz ist Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz “e.V.”.
§ 2. Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung und der Studentenhilfe in den Bereichen der von 4ING repräsentierten Fachdisziplinen.
(3) Dazu übernimmt der Verein als Dachverband, z.B.
- die Förderung von Einrichtungen, die die Wissenschaft, Lehre und Forschung im Bereich der Ingenieurwissenschaften und der Informatik an deutschen Universitäten vertreten,
- die Darstellung und Bekanntmachung dieser Wissenschaften in der Öffentlichkeit und
- die Beratung und Kontaktpflege mit Industrie, Wirtschaft und Politik
- Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Fakultätentagen in allen wissenschaftlichen und zugehörigen hochschulpolitischen Fragen,
- die Koordinierung der universitären Ausbildung,
- die Vertretung gemeinsamer Belange der Mitglieder.
Des Weiteren erfolgt die Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks Bildung als eigener Zweck (aktives Tun) insbesondere durch
- geeignete Veranstaltungen, wie z.B. Fachtagungen
- Durchführung eigener Forschungsprojekte und zeitnahe Veröffentlichung der Forschungsergebnisse, z.B. im Bereich der Nachwuchssicherung durch das Potenzial von Studierenden mit Migrationshintergrund und
- Ausloben von Preisen, wie z.B. Lehrpreisen.
Der Verein arbeitet dazu mit allen zuständigen Ansprechpartnern innerhalb und außerhalb der Universitäten eigenständig zusammen.
(4) Die Zusammenarbeit kann auch in Form einer Beteiligung an Dritten erfolgen. Der Verein darf sich auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung an Netzwerken, Kooperationen und Organisationen beteiligen, deren Zweck insb. in folgenden Tätigkeiten besteht
- Förderung von Nachwuchs im Bereich der Ingenieurwissenschaften und der Informatik,
- Förderung von Frauen im Bereich der Ingenieurwissenschaften und der Informatik,
- Förderung der Qualitätssicherung von Lehre, Studiengangsentwicklung und Forschung
- Förderung der Ingenieur- und Informatikausbildung an Universitäten im europäischen und internationalen Bereich,
- thematische Netzwerke, die die Förderung der Wissenschaft und Forschung auch im Bereich der Ingenieurwissenschaften und Informatik betreffen
- Koordinierung und Wahrnehmung der Interessen und Anliegen sonstiger Vereinigungen aus dem Bereich der Ingenieurwissenschaften und der Informatik.
Der Verein darf sich nur an solchen Organisationen beteiligen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen. Die Beteiligung an der Organisation kann mit der Pflicht verbunden sein, an diese Beiträge zu zahlen und sonstige Leistungen zu erbringen.
(5) Der Verein darf sich auch an entsprechenden ausländischen Initiativen oder Zusammenschlüssen, z.B. auf europäischer Ebene, beteiligen, die Non-Profit-Organisationen sind oder solchen angehören und deren Zweck insbesondere durch Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 verwirklicht werden. § 2 Abs. 4 S. 4 gilt entsprechend.
(6) Es können auch nur einzelne der in § 2 Absatz 3 S.1 genannten Bereiche gefördert oder einzelne der in § 2 Absatz 3 S. 2 und 3 bzw. § 2 Abs. 4 und 5 genannten Maßnahmen eingesetzt werden.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, die dem Verein erwachsen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§ 4),
- der Aufnahmeausschuss (§ 5)
- der Vorstand,
- der Vorsitzende[1],
- drei stellvertretende Vorsitzende
§ 4. Die Mitgliederversammlung
(1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind
- die persönlichen Mitglieder
- die juristischen Mitglieder (handelnd durch ihre Vertretungsorgane).
(2) Juristische Mitglieder sind
- der Verein “Fakultätentag Informatik der Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland e.V.” mit Sitz in Dortmund (Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund VR 5905)
- der Verein “Fakultätentag für Elektrotechnik und Informationstechnik” mit Sitz in Frankfurt am Main (Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main VR 12047)
- nach seiner Eintragung im Vereinsregister der Verein “Fakultätentag für Bauingenieurwesen und Geodäsie e.V.” mit Sitz in Aachen
- nach seiner Eintragung im Vereinsregister der Verein “Fakultätentag für Maschinenbau und Verfahrenstechnik e.V.” mit Sitz in Bochum.
Die Mitgliedschaft der vorstehend genannten juristischen Mitglieder des Vereins entsteht, wenn sie dem Verein schriftlich ihren Beitritt erklären und alle vier juristischen Mitglieder im Vereinsregister eingetragen sind.
Persönliche Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihres Eintretens Mitglied des satzungsmäßigen Vorstandes (nicht notwendigerweise des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB) oder eines sonstigen satzungsmäßigen Gremiums eines juristischen Mitglieds des Vereins sein oder gewesen sein. Auf Gründungsmitglieder ist die vorstehende Regelung nicht anzuwenden. Jedes juristische Mitglied muss mit zwei persönlichen Mitgliedern im Verein vertreten sein.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Diese Sitzungen sind nicht öffentlich. An ihnen können Gäste auf Einladung durch den Vorstand teilnehmen.
(4) Die Einladung zu einer ordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vor Sitzungstermin mit einer Tagesordnung durch den Vorsitzenden per Post, per email oder durch sonstige gesetzlich zulässige Medien zur rechtsverbindlichen Kommunikation zu versenden.
(5) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten oder mindestens zwei der juristischen Mitglieder dies verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder erschienen oder vertreten sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden/vertretenen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Wege der Videokonferenz oder eines sonstigen Mediums zur rechtsverbindlichen Kommunikation ist zulässig.
Ist eine Person sowohl natürliches Mitglied des Vereins als auch Vertretungsorgan eines juristischen Mitgliedes, so kann sie in beiden Eigenschaften abstimmen.
Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied bevollmächtigen, für ihn das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung auszuüben. Die Vollmacht bedarf der Textform.
(7) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Vereins endet mit Austritt aus dem Verein (§ 39 BGB).
War ein persönliches Mitglied zum Zeitpunkt seines Eintretens in den Verein Mitglied des Vorstandes eines juristischen Mitglieds des Vereins im Sinne von Absatz 2 Satz 3, so endet die Mitgliedschaft dieses Mitglieds, wenn es seine Eigenschaft, Mitglied des Vorstandes eines juristischen Mitgliedes des Vereins zu sein, verliert.
War ein persönliches Mitglied zum Zeitpunkt seines Eintretens in den Verein Mitglied eines sonstigen satzungsmäßigen Gremiums eines juristischen Mitglieds des Vereins im Sinne von Absatz 2 Satz 3, so endet die Mitgliedschaft dieses Mitglieds mit Ausscheiden aus dem Gremium.
War ein persönliches Mitglied zum Zeitpunkt seines Eintretens in den Verein ehemaliges Mitglied des Vorstandes oder eines sonstigen satzungsmäßigen Gremiums eines juristischen Mitglieds des Vereins im Sinne von Absatz 2 Satz 3, so endet die Mitgliedschaft dieses Mitglieds zwei Jahre nach Aufnahme in den Verein. In diesem Fall ist eine spätere erneute Aufnahme als persönliches Mitglied nicht mehr möglich.
Im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden muss der Aufnahmeausschuss die Aufnahme eines Nachfolgers des ausscheidenden Mitglieds beschließen.
Dies kann auch in einem Umlaufverfahren in Textform erfolgen.
(8) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des Mitgliedsbeitrags für die juristischen Mitglieder fest. Sie nimmt den Jahresrechenschafts- und Kassenbericht entgegen. Persönliche Mitglieder schulden keine Mitgliedsbeiträge.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(10) Beschlüsse der Mitglieder können ohne Mitgliederversammlung auch dadurch gefasst werden, dass alle Mitglieder dem Beschluss in Textform zustimmen.
§ 5. Der Aufnahmeausschuss
Der Aufnahmeausschuss besteht aus den Vorsitzenden der juristischen Mitglieder des Vereins (§ 3 Absatz 2). Die Vorsitzenden der juristischen Mitglieder können einen Stellvertreter benennen.
Der Aufnahmeausschuss entscheidet über die Nachfolge ausscheidender oder ausgeschiedener persönlicher Mitglieder/Gründungsmitglieder auf Antrag eines Mitgliedes mit 3/4-Mehrheit. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von Mitgliedern nach den Regeln über Satzungsänderungen.
§ 6. Der Vorstand
(1) Jedes juristische Mitglied muss mit einer Person im Vorstand vertreten sein.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende. Diese vier Personen bilden den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig, die Wiederwahl zum Vorsitzenden jedoch nur einmal. Die Amtszeit des ersten im Vereinsregister einzutragenden Vorstandes endet am 31.12.2006. Die Amtszeit der folgenden Vorstände beginnt jeweils am 01.01. des auf die Wahl folgenden Jahres und beträgt 2 Jahre. Die Vertretung des Vorsitzenden – auch in den Fällen des § 3 Absätze 4 und 5 – erfolgt durch einen vom Vorsitzenden bestimmten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Abwahl des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter erfolgt auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder aus sonstigen Gründen aus dem Vorstand aus, so soll eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die für die Restlaufzeit des Amtes des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes über einen Nachfolger entscheidet.
(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer organisiert die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, beides jeweils unter der Leitung des Vorstandes. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er vertritt den Verein nach außen (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Vorsitzende ist berechtigt, zu den Mitgliederversammlungen Sachverständige als Gäste einzuladen. Er leitet die Beratungen des Vorstands und koordiniert dessen Arbeit. An Sitzungen des Vorstandes nimmt der Geschäftsführer mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.
(5) Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Vorstand unter Leitung des Vorsitzenden die Aufgaben des Vereins wahr. Über die Wahrnehmung der Aufgaben berichtet der Vorstand der Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen den Mitgliedern des Vereins unverzüglich. Hierfür trifft sich der Vorstand zu Beratungen und legt eine Zuordnung der Aufgaben für seine Mitglieder fest.
(6) Die Tätigkeit des Geschäftsführers kann nach Maßgabe seines Anstellungsvertrages vergütet werden. Die Anstellung regelt der Vorstand ohne Mitwirkung des Geschäftsführers.
§ 7. Geschäftsstelle
Der Verein unterhält zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Die weiteren Einzelheiten regelt der Vorstand.
§ 8. Kommissionen
(1) Für die Vorbereitung von Vorlagen sowie die Beratung besonderer Fragen können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Kommissionen einsetzen.
(2) Die Kommissionen berichten der Mitgliederversammlung über ihre Sitzungen und deren Ergebnisse.
§ 9. Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird vor allem für die Aufrechterhaltung der Geschäftsstelle des Vereins und für Aufwandsentschädigungen derjenigen, die für den Verein tätig sind, verwendet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10. Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die juristischen Mitglieder des Vereins. Diese sind verpflichtet, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Eine Rückzahlung der von den Mitgliedern zugeführten Beiträge und Zuwendungen erfolgt nicht.
(2) Wird ein Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt, so ist auf diesen Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird mit einer Frist von drei bis fünf Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden/vertretenen Mitglieder.
§ 11. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Kalenderjahres.
§ 12. Austritt eines Mitgliedes
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zulässig. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
§ 13. Inkrafttreten und Änderungen der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.
(2) Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung bekannt gemacht und dort abgestimmt werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden/vertretenen Mitglieder.
[1]Alle Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter
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